age-logo_rgb_final.jpg
europa
"Unbedingt europäisch ist alles, was von drei Quellen - Athen, Rom und Jerusalem - herrührt."
(Paul Valéry,
1871-1945)

Statuten

Satzung des Vereins AGE (= Alte Geschichte für Europa) e.V.

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen AGE (das ist: Alte Geschichte für Europa) nach der Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre im Bereich der Alten Geschichte sowie die Verankerung der Alten Geschichten in schulischen Lehrplänen und im Bewusstsein der Öffentlichkeit.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der antiken Geschichte für Gegenwart und Zukunft, insbesondere für das Zusammenwachsen Europas
b) Förderung der Kooperation von Schule, Hochschule und Lehrerausbildung
c) Beratung von Kultusministerien bei der Erstellung neuer Lehrpläne
d) Beratung von Schulbuchverlagen bei der Erarbeitung neuer Unterrichtswerke
e) Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Publikationen, insbesondere die Erarbeitung und Veröffentlichung von Unterrichtsmodellen
f) Planung, Durchführung und Förderung von Lehrerfortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Kongressen.
g) Nationale und internationale Kontakte zu Institutionen und Verbänden, die ähnliche Ziele verfolgen.

§4 Vereinsvermögen
(1) Der Verein bildet sein Vermögen und erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliederbeiträge und Umlagen durch Geld- und Sachspenden oder sonstige Zuwendungen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt sein eventuell vorhandenes Vermögen mit der Maßgabe, es im Sinne des in §3 skizzierten Vereinszwecks zu verwenden, an den Verband der Geschichtslehrer Deutschlands e.V.

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand erworben; lehnt dieser den Antrag ab, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod (bei juristischen Personen: durch Erlöschen), durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Beitragsjahrs möglich. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt. Ein Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann nach Anhörung des Mitglieds vom Vorstand beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig beschließt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einer/einem Beisitzenden. Im Vorstand sollen stets die Bereiche Schule und Hochschule vertreten sein.
(2) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende, beide mit der Befugnis allein zu handeln und den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der/die stellvertretende Vorsitzende soll von dieser Befugnis nur bei Verhinderung oder im Auftrag der/des Vorsitzenden Gebrauch machen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Mitgliederversammlung für die Neuwahl soll spätestens vier Wochen nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, wählt der Erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied mit vollem Stimmrecht.

§8 Aufgaben des Vorstands und Beschlussfassung
(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen des Erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Er gibt Stellungnahmen im Namen des Vereins ab. Er erstattet der Mitgliederversammlung und dem Erweiterten Vorstand Bericht über die Aktivitäten und Vorhaben des Vereins.
(2) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden (im Verhinderungsfall: des/der stellvertretenden Vorsitzenden) so oft zusammen, wie es der Vereinszweck erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr und immer dann, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Die/der Vorsitzende lädt schriftlich, nach Möglichkeit mit einem Vorschlag zur Tagesordnung, mit einer Frist von einer Woche ein. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Einladung mündlich (telefonisch) ohne Einhaltung der Frist erfolgen.
(3) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt. Beschlüsse können durch die/den Vorsitzende/n auch im Umlaufverfahren oder telefonisch herbeigeführt werden. Solche Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des Vorstands aufzunehmen.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen fertigt der/die Schriftführer/in, bei Abwesenheit ein vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied, eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. Sie ist dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand kann Ergänzungen beschließen.
(5) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins, nimmt Zahlungen für den Verein entgegen
und leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung der/des Vorsitzenden. Er/sie ist nicht besonderer Vertreter im Sinne von §30 BGB.

§9 Der Erweiterte Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne von §7(1) und einem Beirat.
(2) Über die Größe des Beirats entscheidet die Mitgliederversammlung. Er soll mindestens drei, höchstens sieben Mitglieder haben. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Wahlperiode aus, kann der Erweiterte Vorstand für die Dauer der Wahlperiode ein Mitglied mit vollem Stimmrecht kooptieren.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung für den Beirat einen Wahlvorschlag machen. Über diesen kann im Block abgestimmt werden.
(3) Die Amtszeit des Erweiterten Vorstands entspricht der des Vorstands.
(4) Der Erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für Form und Frist der Einladung, Beschlussfassung, Abstimmungsmodalitäten und Niederschrift gelten die Bestimmungen von §8 entsprechend.
(5) Der Erweiterte Vorstand berät und befindet über Vereinsangelegenheiten zwischen zwei Mitgliederversammlungen. Er kann zu seinen Sitzungen Expert(inn)en hinzuziehen, auch wenn diese nicht Mitglieder des Vereins sind.
(6) Die Sitzungen des Erweiterten Vorstands sind vereinsöffentlich. Mitglieder des Vereins haben das
Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. Daher sollen sie nach Möglichkeit über die Termine von Sitzungen des Erweiterten Vorstands informiert werden. Unterbleibt eine solche Information oder ist sie nicht möglich bzw. aus Kostengründen nicht opportun, gilt die Sitzung gleichwohl als rechtmäßig.

§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre, immer aber dann, wenn eine Mehrheit des Erweiterten Vorstands dies verlangt, zusammen. Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreterin oder ggf. ein anderes Mitglied des Vorstands, hat sie mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe eines Vorschlags zur Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Angelegenheiten verlangen, deren Behandlung gewünscht wird.
(2) Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Delegation von Stimmen ist nichtzulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen/ deren Stellvertreter/in geleitet. Falls beide nicht anwesend sind, bestimmt die Versammlung einen/eine Leiter/in aus ihrer Mitte. Für die Dauer der Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen/eine Wahlleiter/in. Über die Ergebnisse der Versammlung fertigt der/die Schriftführer/ in eine Niederschrift an, die von ihm/ihr, der/dem Vorsitzenden (ggf. dem/der Versammlungsleiter/ in) und ggf. dem/der Wahlleiter/in zu unterschreiben sind. Sie ist den Mitgliedern im nächsten Mitgliederrundschreiben bekanntzugeben und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zusendung Einwände beim Vorstand erhoben worden sind. Kann oder will der Vorstand diesen Einwänden nicht abhelfen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen sindoffen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Beschlüsse gelten mit Ausnahme der in §12 und 13 geregelten Fälle als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit gelten sie als abgelehnt.
Für Wahlen gilt: Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. über 50% Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Dieser leitet sie an die Mitgliederversammlung weiter. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt auf der Basis des mit der Einladung mitgeteilten Vorstandsvorschlags
und der bis zwei Wochen vor der Versammlung eingegangenen Anträge die Tagesordnung. Anträge, die erst später oder während der Versammlung eingehen, werden nur dann in die Tagesordnung aufgenommen, wenn die Versammlung dies mit Mehrheit beschließt. Anträge auf vorgezogene Vorstandswahlen, zur Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn sie mit der Einladung mitgeteilt worden sind.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten. Sie hat insbesondere die folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Festlegung der Größe des Beirats und Wahl der Beiratsmitglieder
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
h) Beratung und Anregungen an den Vorstand bezüglich der Vereinsaktivitäten
i) Beratung und Beschlussfassung über Fragen der Vereinsorganisation
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, sofern diese bei der schriftlichen Einladung vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die von den Finanzbehörden oder vom zuständigen Vereinsregister-Gericht aus formalen Gründen gefordert werden. Solche Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§13 Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Vier-Fünftel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Er kann nur dann gefasst werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist und ihm nicht vor der Mitgliederversammlung über 20% der Mitglieder schriftlich widersprochen haben. Im Falle der Auflösung per Beschluss oder für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, gelten bezüglich eventuell vorhandenen Vereinsvermögens die Bestimmungen von §4.

§14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit dem 20.11.1994 in Kraft.